Bäder
Inhalt

- Foto: Schwimmer in Schwimmhalle
Zum Zuständigkeitsbereich gehören:
- Bäder und Schwimmhallen einschl. Freizeit-, Erlebnis- und Naturbäder,
- Lehrschwimmhallen, Therapiebecken
- Sauna- und Kneippanlagen in Kindertageseinrichtungen
Außerdem: Eisanlagen, nichtschulische Sporthallen und -plätze, Einrichtungen des kommunalen Freizeitbereiches, Umweltbetriebsgesellschaft
Aktuelles
Informationen für unsere Mitgliedsunternehmen:
Seit 01.12.2010 gilt die neue Gefahrstoffverordnung. Damit ist die neue Kennzeichnung sowie Einstufung nach CLP-Verordnung (GHS – Global Harmonisiertes System) für gefährliche Stoffe zu beachten. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Auf unsere DGUV-Information 8688 „Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ weisen wir hin. Sie finden darin u. a. die Informationen zu den im Bereich der Bäder verwendeten Gefahrstoffen, einschließlich konkreter Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen und der Information zur „neuen“ Kennzeichnung der Gefahrstoffe. Diese Broschüre können unsere Mitgliedsunternehmen in begrenztem Umfang kostenlos bei uns beziehen über findeisen@unfallkassesachsen.de.
Des Weiteren informieren wir Sie über die neue GUV-I 8703 „Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen in Bädern“ Dieser Gefährdungs- und Belastungskatalog wird Anfang III. Quartal 2011 zur Verfügung stehen.
Information zur Inbetriebnahme von Springbrunnen
Jährlich von Mai bis September plätschern zahlreiche Springbrunnen in Sachsens Städten und verwandeln manch kompakte Urbanität in kleine Oasen. Werden diese von Kommunen betrieben sind neben der Verkehrssicherungspflicht auch Arbeitsschutzanforderungen zu berücksichtigen.
In Brunnenstuben oder Brunnenschächten müssen die Beschäftigten relativ selten einsteigen, um Ventile oder Schieber zu bedienen. Trotzdem sind sicherheitstechnische Forderungen zu beachten, um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Mögliche Gefährdungen sind zu beurteilen und daraus resultierend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die sowohl für Bau und Ausrüstung dieser Pumpschächte als auch für den Betrieb wichtig sind.
Verschiedene Kommunen betreiben im Sommerhalbjahr Springbrunnen. Neben der Verkehrssicherungspflicht sind auch Arbeitsschutzanforderungen zu berücksichtigen.
In Brunnenstuben oder Brunnenschächten müssen die Beschäftigten relativ selten einsteigen, um Ventile oder Schieber zu bedienen. Trotzdem sind sicherheitstechnische Forderungen zu beachten, um ein sicheres arbeiten zu gewährleisten.
Die möglichen Gefährdungen sind zu beurteilen und daraus resultierend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die sowohl für Bau und Ausrüstung dieser Pumpschächte als auch für den Betrieb wichtig sind.
Wenn Schieber oder andere Einrichtungen nicht von oben bedient werden können, ist beispielsweise zu beachten, dass
- der Einstieg mindestens 0,8 m lichte Weite hat und nicht durch Bauteile eingeengt ist
- eine trittsichere Leiter mit Einstiegshilfe vorhanden ist
- Trittsicherheit an der Schachtsohle gewährleistet wird
- die Belüftung des Schachtes vor dem Einstieg gegeben ist
- bei Absturzgefahr oder anderen Gefährdungen geeignete PSA gegen Absturz genutzt wird bzw. der Beschäftigte so gesichert ist, dass er bei Gefahr aus dem Schacht gerettet werden kann, ohne dass eine zweite Person einsteigt
- die Abdeckung so abgehoben und wieder eingesetzt kann, dass keine Gefahren durch das Deckelgewicht bzw. durch einklemmen oder quetschen besteht
Bei Verwendung gefährlicher Stoffe wie Chlorbleichlauge, sind besondere technische Maßnahmen erforderlich. Eine Dosieranlage dieser Art darf nicht in tiefer gelegenen Bereichen eingesetzt werden.
Bei Springbrunnen, die so angelegt sind, dass sich Personen in die Becken begeben können, d.h. sogenannte begehbare Becken haben, muss die Elektroinstallation entsprechend der DIN VDE 0100 Teil 702 Ausgabe 2003 ausgeführt sein.
