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Schulen - Kindertageseinrichtungen

Kinder und Schüler der o.g. Einrichtungen sind unabhängig vom Träger immer bei der Unfallkasse Sachsen gesetzlich unfallversichert. Bei freien Trägern können die Beschäftigten auch bei anderen Berufsgenossenschaften versichert sein.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind:

  • Beratung im Zuge von Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen,
  • Überwachung mit dem Schwerpunkt Sporthallen und
  • Maßnahmen der Bewegungsförderung und Gewaltprävention.

Inhalte

Zum Zuständigkeitsbereich gehören alle:

  • Kindertageseinrichtungen, deren Träger einer Betriebserlaubnis bedürfen sowie
  • allgemein- und berufsbildende Schulen.

Aktuelles

Unfallkasse und Puppentheater führten Verkehrserziehung für Kitas und Schulen in Sachsen durch

In den Spielorten Burkhardtsdorf, Frohburg, Chemnitz, Brandis und Schneeberg  veranstaltete die Unfallkasse in der Woche vom 17.09. – 21.09.2012 bereits im dritten Jahr ein Puppentheater zur Verkehrserziehung. Angesprochen waren Kinder in Kindertageseinrichtungen ab 5 Jahren und Schüler der ersten beiden Klassenstufen.

Das Puppentheater Dieter Kussani aus dem Saarland, das für seinen „Umweltkasper“ als ausgewählter Ort 2010 bei Deutschland - Land der Ideen ausgezeichnet wurde, gab das Stück „Kasper der Verkehrsdetektiv“. Spielerisch und ohne erhobenen Zeigefinger lernten ca 1400 Kinder in 11 Aufführungen das richtige Verhalten im Straßenverkehr, die Merkmale eines verkehrssicheren Fahrrades und die richtige Ausrüstung beim Inline skaten.

Der Spaß für die kleinen und größeren Kinder kam dabei nie zu kurz. Den beiden Puppenspielern gelang mit Witz und Einfühlungsvermögen für ihr Publikum der Spagat zwischen kindgerechter Unterhaltung und Wissensvermittlung.

 

Impressionen und Bilder der Aufführung im Puppentheater "Dieter Kussani"

 

Die Unfallkasse bedankt sich bei dem Puppentheater Dieter Kussani für eine rundum gelungene Woche und bei den Verantwortlichen der Stadtverwaltungen bzw. den Kindertageseinrichtungen für die gute Organisation. Wir planen, den Verkehrskasper auch 2013 wieder nach Sachsen zu holen. Die Ausschreibung für interessierte Städte finden Sie  hier.

 

Schmuck in Schulen und Kitas

Eigentlich sollte es jedem klar sein: Schmuck darf beim Sport nicht getragen werden. Das Verletzungsrisiko ist zu groß. Einerseits kann sich der schmucktragende Sportler selbst Verletzungen zuziehen oder es werden andere Personen, wie Mit- oder Gegenspieler bei Spielsportarten oder ein Hilfeleistender beim Gerätturnen verletzt.

Diese Erkenntnis hat sich bereits vor einigen Jahren auch im Leistungssport durchgesetzt. Vorbei sind die Zeiten, da einige Sportler geschmückt wie Weihnachtsbäume über die Spielfelder liefen. Die Fifa beispielsweise hat schon im Jahr 2005 ein absolutes Schmuckverbot im Fußball durchgesetzt.

Auch in sächsischen Schulen gibt es klare Regeln. Seit dem 28. Mai 2010 gilt der Erlass zur Sicherheit im Schulsport des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport. Dort heißt es:

Vor Beginn der Unterrichtsstunde bzw. des Übungsbetriebes haben die Schülerinnen und Schüler Gegenstände , die eine unfall- und/oder verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ausnahmslos abzulegen.
Hierzu gehören:
Uhren
Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Piercings)
Schlüssel
Gürtel

Das immer wieder ins Gespräch gebrachte Abkleben von Piercings oder anderen Schmuckstücken gewährleistet keinen ausreichenden Schutz vor Verletzungen und ist somit keine geeignete Maßnahme zur Unfallverhütung.

Nach unserer Erfahrung wird der Erlass an den sächsischen Schulen im Sportunterricht weitestgehend konsequent umgesetzt. Es ist jedoch zu beachten, dass auch im außerunterrichtlichem Sport und bei Bewegungsangeboten die gleichen Gefährdungen bestehen und damit die entsprechenden Maßnahmen nötig sind.
Das heißt z. B., bei sportlichen Ganztagsangeboten gelten die Forderungen des Erlasses ebenfalls. Personen, die solche Angebote in Schulen durchführen, sind entsprechend zu unterweisen.
Auch bei Sportangeboten auf Schulausflügen bzw. Klassenfahrten oder in den Pausen z. B. im Rahmen des Projektes „Bewegte Schule – Partner für Sicherheit“ ist darauf zu achten, dass kein Schmuck getragen wird. Schüler werden sicher auch nicht verstehen, dass sie im Sportunterricht beim Zweifelderballspiel den Schmuck ablegen müssen aber während der Pause oder im Schullandheim beim gleichen Spiel diese Forderung nicht besteht. Die Diskussionen im Sportunterricht wären mit solch uneinheitlichem Vorgehen vorprogrammiert.

Schmuck kann jedoch nicht nur im Sportunterricht zu Gefährdungen führen. Auch in anderen Fächern mit Praxisbezug, wie z. B.  Werken oder Technikunterricht können durch Schmuck Verletzungen entstehen. So wird in den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht – Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (GUV-SI 8070) darauf hingewiesen, dass bei der Holzbearbeitung und beim Umgang mit Maschinen Schmuck abzulegen ist.
Verantwortlich für die sichere Durchführung des Unterrichts ist die Schulleitung und am Ende jeder einzelne Lehrer. Deshalb sollten auch hier schuleinheitliche Regelungen zum Schmucktragen festgelegt werden. Wir empfehlen diese entweder von der Schulkonferenz oder von den Fachkonferenzen der jeweiligen Fächer verabschieden zu lassen.

Doch nicht nur in Schulen wird die Frage nach dem Schmuck immer wieder gestellt. Leitungen von Kindertageseinrichtungen wollen ebenfalls häufig wissen, ob Kinder bei diesen oder jenen Tätigkeiten Schmuck tragen dürfen.
Ein schwerer Unfall, der sich im Oktober 2011 in Sachsen Anhalt ereignet hat, zeigt, welches Gefahrenpotential auch hier von Schmuck ausgeht; ein Krippenkind hatte sich mit einer Kastanienkette stranguliert und war verstorben.

Einheitliche Regelungen seitens der Fachaufsicht sind zum Thema jedoch nicht bekannt. Jede Einrichtung muss folglich selbst Festlegungen treffen.
Diese können im Rahmen der ohnehin erforderlichen Gefährdungsbeurteilung erarbeitet werden. Jede Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die für die Kinder und Beschäftigten in der Einrichtung bestehenden Gefährdungen zu ermitteln. Anschließend sind Maßnahmen festzulegen, die verhindern dass sich auf Grund dieser Gefährdungen Unfälle ereignen.

Am Beispiel des Schmucktragens kann wie folgt vorgegangen werden:

1. Ermitteln, wann und wo sich durch Schmuck Unfälle ereignen können:

beim Sport
bei anderen Bewegungsangeboten
beim Spielen an Spielplatzgeräten
bei der Beschäftigung in der Kinderwerkstatt
im Krippenbereich, da sich Kinder hier oft aneinander festhalten
...

2. geeignete Maßnahmen festlegen, die verhindern, dass es durch den Schmuck zu Unfällen kommt

Ablegen des Schmuckes bei den unter 1. ermittelten Aktionen bzw. in den Bereichen
Kinder, die Schmuck tragen, dürfen an den unter 1. ermittelten Aktionen nicht teilnehmen

3. Umsetzung der unter 2. gefundenen Maßnahmen und Kontrolle der Wirksamkeit.

Die getroffenen Festlegungen sollten in die Hausordnung der Einrichtung aufgenommen werden. Damit sind sie verbindlich. Wie die Regelungen im Detail zu gestalten sind, wird von den konkreten Bedingungen vor Ort abhängen. Die Verantwortung liegt bei der Leitung der Einrichtung, die den Betrieb und die Besonderheiten einschätzen kann.

Seitens der Unfallkasse Sachsen wird dringend empfohlen, auch in Kindertageseinrichtungen das Tragen von Schmuck beim Sport und bei Bewegungsangeboten zu untersagen.
Da sich Bewegungsaktivitäten in der Regel in den Einrichtungen über den gesamten Tag verteilen, sollte darüber nachgedacht werden, das Schmucktragen in der Hausordnung zu verbieten.

Wir sind für Sie da.

Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Str. 17a
01662 Meißen

+49 (0)3521 7240

Service

Ansprechpartner:

Ulrike Jäger
Tel.: +49 3521 724-320

Monika Kirsten
Tel.: +49 3521 724-319

Frank Schubert
Tel.: +49 3521 724-305

Beate Mierdel
Tel.: +49 3521 724-316

 

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