Auch bei Schwarzarbeit: Putzhilfen müssen unfallversichert sein
Auch bei Schwarzarbeit: Putzhilfen müssen unfallversichert sein
Private Arbeitgeber müssen die Hilfe anmelden
Hohe Dunkelziffer beim Frühjahrsputz
Meißen, im April 2011
Wer in seinem Haushalt oder für die Gartenarbeit eine Hilfe beschäftigt, muss sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Das gilt auch dann, wenn die Hilfe „schwarz“ arbeitet – ob auf eigenen Wunsch oder in Übereinkunft mit dem Arbeitgeber. Darauf weist die Unfallkasse Sachsen hin. Die Versicherungspflicht besteht selbst dann, wenn eine Hilfe nur einmalig und für kurze Zeit eingesetzt wird, etwa für den anstehenden Frühjahrsputz oder die Bepflanzung und Herrichtung des Gartens nach dem Winter.
Gesetzliche Unfallsicherung ist Pflicht
„Oft ist es die Hilfe selbst, die eine Legalisierung ihrer Tätigkeit nicht wünscht, weil sie das Finanzamt oder die Kürzung von Lohnersatzleistungen fürchtet“, sagt Günther Schön, Geschäftsführer der Unfallkasse. Er rät den Arbeitgebern, sich darauf nicht einzulassen, denn jeder private „Chef“, der seine Hilfe nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung anmeldet, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Minijobzentrale oder Unfallkasse?
Verdient die Hilfe weniger als 400 Euro pro Monat („geringfügig Beschäftigte“), muss sie bei der Minijobzentrale angemeldet werden (www.minijob-zentrale.de). Für Hilfen, die mehr als 400 Euro verdienen, etwa durch mehrere Jobs, ist die regional zuständige Unfallkasse der richtige Ansprechpartner (Infos unter www.dguv.de).
Arbeitgeber in Sachsen melden ihre Haushaltshilfe bei der Unfallkasse Sachsen an.
Sicher durch den Frühjahrsputz
Für den Frühjahrsputz setzen vor allem Senioren und Doppelverdiener-Haushalte auf eine Haushaltshilfe. Sie können ihr die Arbeit mit ein paar Kniffen erleichtern. Dazu gehören eine stabile Leiter in Reichweite, ein Besen mit Teleskopstange bei hohen Räumen, hautfreundliche Reinigungsmittel und, dies als nette Geste, Handschuhe und eine fetthaltige Creme für den Hautschutz.
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Karsten Janz
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