Webcode dieser Seite: u613

keine Praxisgebühr nach Arbeits- oder Schulunfall

Meißen, im Dezember 2003

Arbeitnehmer sind während ihrer Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert. Das gleiche gilt auch für Schul- und Kindergartenkinder sowie Studierende. Wird nach einem versicherten Unfall der Besuch eines Arztes notwendig, muss der Verletzte ab 2004 keine 10 Euro Praxisgebühr zahlen, da sich die Rechtsänderung nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung bezieht. Ebenso muss bei einem Arbeits- oder Schulunfall keine Krankenkassenkarte vorgelegt werden.
Darauf weist die Unfallkasse Sachsen hin.

Sie können diesen Artikel als Word-Dokument oder als PDF-Dokument downloaden.

Kontakt:

Karsten Janz 
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
Rosa-Luxemburg-Straße 17a 
01662 Meißen 
Telefon +49 3521 724-266 
Telefax +49 3521 724-333 
E-Mail: janz@unfallkassesachsen.com

 

zurück zur Übersicht

Wir sind für Sie da.

Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Str. 17a
01662 Meißen

+49 (0)3521 7240
Externer Link zur Überprüfung dieser Seite auf standardkonforme Programmierung nach XHTML 1.0  Externer Link zur Überprüfung von Style Sheets  Externer Link zur Erklärung der Stufe AAA der Web Content Accessibility Guidelines 1.0