keine Praxisgebühr nach Arbeits- oder Schulunfall
Meißen, im Dezember 2003
Arbeitnehmer sind während ihrer Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert. Das gleiche gilt auch für Schul- und Kindergartenkinder sowie Studierende. Wird nach einem versicherten Unfall der Besuch eines Arztes notwendig, muss der Verletzte ab 2004 keine 10 Euro Praxisgebühr zahlen, da sich die Rechtsänderung nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung bezieht. Ebenso muss bei einem Arbeits- oder Schulunfall keine Krankenkassenkarte vorgelegt werden.
Darauf weist die Unfallkasse Sachsen hin.
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