Reisezeit - Pannenzeit
Wenn die Starthilfe im Krankenhaus endet
Private Pannenhelfer sind gesetzlich unfallversichert
Meißen, im Juli 2004
Jedes Jahr zur Urlaubszeit schieben sich endlos lange Blechlawinen über Deutschlands Straßen und Autobahnen. Autofahrer, die auf der Fahrt in die Ferien mit ihrem Wagen liegen bleiben, sind dann keine Seltenheit. Die Unfallkasse Sachsen macht deshalb darauf aufmerksam: Wer in einer solchen Situation Pannenhilfe leistet, ist im Falle eines Unfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
"Zur Pannenhilfe zählen zum Beispiel die Hilfe beim Radwechsel, die Starthilfe mit einem Überbrückungskabel oder das Anschieben oder Abschleppen eines liegengebliebenen Autos", erklärt Günther Schön, Geschäftsführer der Unfallkasse Sachsen.
"Nicht versichert sind jedoch Tätigkeiten, die dem eigenen Nutzen dienen. Zum Beispiel wenn der Mitfahrer nur deshalb hilft, damit die Fahrt zügig fortgesetzt werden kann oder das bloße Be- oder Entladen des Fahrzeuges", fügt Schön hinzu.
Wer dagegen dem Fahrer eines gewerbsmäßig genutzten Kraftfahrzeugs hilft und dabei einen Unfall erleidet, ist über dessen Berufsgenossenschaft versichert.
Der Versicherungsschutz ist für die Helfer beitragsfrei. Zuständig ist die jeweilige Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband, in dessen Einzugsbereich der Fahrzeughalter, dem geholfen wurde, seinen Wohnsitz hat.
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