Aktuelles
Besuchen Sie uns zur HGF in Leipzig
Auf der Fläche von 220 Quadratmetern bietet die Unfallkasse auch 2012 wieder eine echte Alternative ...
Neues Merkblatt zu Feuerwehrwettkämpfen
Grundvoraussetzung für den aktiven Dienst in der Feuerwehr ist körperliche Leistungsfähigkeit. Insofern gilt angeordneter Dienstsport als versicherte Tätigkeit, jedoch nicht uneingeschränkt. Wo dies gilt und wo nicht, darüber informiert das neue Merkblatt.
Neues Merklatt zum Hochschulsport
Zu dem Bildungsauftrag der deutschen Hochschulen gehört es, den Sport für Studierende zu fördern. Aber nicht jede sportliche Aktivität auf dem Gelände der Hochschule steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn das jeweilige Angebot im Sportprogramm der Hochschule enthalten ist. An welche Bedingungen diese geknüpft ist, findet man in einem neuen Merkblatt.
Jetzt buchen: Seminare 2012
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz lohnen sich - sowohl für den Unternehmer als auch für den Versicherten. Die Unfallkasse Sachsen hat deshalb auch für 2012 ein breit gefächertes Seminarangebot vorbereitet.
Ab sofort können Sie sich hier anmelden!
Eine übersichtliche Zusammenstellung aller Angebote finden Sie auch im i-punkt Ausgabe 02/2011.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während der Verrichtung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) im Freistaat Sachsen
Personen, welche sich zum Bundesfreiwilligendienst verpflichten, stehen während dieser Zeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bestimmt sich nach der Einsatzstelle. Somit ist die Unfallkasse Sachsen zuständig, wenn sich ein Unfall im Rahmen dieser Tätigkeit bei einer sächsischen Gemeinde/Kommune oder in einer Einrichtung des Freistaates Sachsen ereignet. Zuständig für die Erstellung der Unfallanzeige ist die Einsatzstelle.
Einfriedungen in Kindertageseinrichtungen
Das Außengelände von Kindertageseinrichtungen, auf dem sich Kinder bestimmungsgemäß aufhalten können, muss eingefriedet sein. Ein aktueller Unfall mit tödlichem Ausgang ist Veranlassung dafür, die Gestaltung von Einfriedungen in Bezug auf Sicherheit und Gesunderhaltung der Kinder erneut zu thematisieren.
In der UVV Kindertageseinrichtungen (GUV-V S2 § 27 Abs. 4 i.V.m. Abschnitt 3.5.2 GUV-SR S2) ist die Gestaltung von Einfriedungen grundlegend geregelt
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Ausführliche Informationen enthält unser Beitrag im i-Punkt 01/2011 "Rundum sicher".
Für Ihren Schutz
Für Ihre Sicherheit
Ein zentraler Kern der gesetzlichen Unfallversicherung: Die Haftungsablösung. Sie leistet einen wichtigen Beitrag für die Existenzsicherheit von Unternehmen sowie den sozialen Frieden. Weiterlesen ...
Gute Ansätze gefragt – Aber sicher! Deutscher Arbeitsschutzpreis geht in eine neue Runde
Prävention zahlt sich aus, nicht nur für Beschäftigte und Unternehmen sondern auch für die Volkswirtschaft. Der Deutsche Arbeitsschutzpreis prämiert Unternehmen, die auf vorbildliche Weise zeigen, wie man sich wirksam und innovativ für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einsetzen kann. Haben Sie Produkte und Arbeitsschutzmaßnahmen, die auf vorbildliche Weise die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern? Dann bewerben Sie sich doch! Für die besten Konzepte gibt es insgesamt 40.000 € an Preisgeld. Einzelheiten zur Bewerbung und nähere Informationen finden Sie hier.
In der Selbstverwaltung heiß diskutiert
Reform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
Am 1. Januar 2011 wird von dem weitaus überwiegenden Teil der Unfallkassen sowie der Berufsgenossenschaften die DGUV-Vorschrift 2 in Kraft gesetzt. In Sachsen tritt die Vorschrift nicht in Kraft. Weiterlesen ...
Planungshinweise für Kita und Schulen
Sie planen einen Neubau oder wollen eine Kindertageseinrichtung oder Schule sanieren - dann können Sie ab sofort unsere Planungshinweise nutzen. Sie enthalten zusammengefasst und übersichtlich die Forderungen zu Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.
Per Online-Selbstbewertung das Arbeitsschutzniveau steigern
Die Anforderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind zweifelsohne komplex. Stationäre und ambulante Pflegedienste können jetzt mit Hilfe einer Online-Selbstbewertung ihren Stand im Arbeitsschutz überprüfen und verbessern.
zur Selbstbewertung ...
Sparkassen
Die Durchführungsanweisungen der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C9 "Kassen" werden mit sofortiger Wirkung durch die nachstehend aufgeführten Informationsschriften "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" ersetzt.
„Zuhause Pflegen – Bleiben Sie gesund“ – DSH Info Brief erschienen
Der Pflegeinfo – Brief der „Aktion das sichere Haus“ (DSH) befasst sich schwerpunktmäßig mit den Themenbereichen Selbsthilfegruppen und Inkontinenz. Daneben gibt es Wissenswertes zu den Themen „Essen auf Rädern“ und „Gehhilfen“.
Haben wir ihr Interesse geweckt?
Das Sichere Haus: Oft ein Segen: Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige
Sicherheitstechnische Mängel an teleskopierbaren Anlegeleitern
In den letzten Monaten wurden bei mehreren Discountern Teleskopanlegeleitern zweier Ausführungen verkauft, die zu Unrecht das GS-Zeichen (TÜV) tragen. Bei beiden Ausführungen sind durch das segmentweise Ausziehen verschiedene Leiterlängen einstellbar. Da dies an jeder beliebigen Leiterstelle möglich ist, entstehen unter Umständen
– unterschiedliche Sprossenabstände
Der segmentweise Auszug der Leiter ist derart möglich, dass vom Benutzer unterschiedliche Sprossenabstände, z. B. durch das Nicht-Ausziehen benachbarter Leitersegmente, gewählt werden können. Damit sind an jeder Stelle der Leiter direkt übereinander liegende Sprossen möglich; die Leiter ist trotzdem verriegelt und kann bestiegen werden (siehe Anlage). Insbesondere beim Absteigen von der Leiter besteht die akute Gefahr des Abrutschens bzw. Fehltretens.
Die Leiterausführungen unterscheiden sich äußerlich hauptsächlich durch die Sprossendistanzhalter. Bei einem Typ sind diese paarweise als Gummistücke unterhalb der Sprossen, bei dem anderen Typ als Gummilappen im Holmbereich ausgeführt. Bei letzterem bestehen:
- Quetschstellen zwischen den Holmsegmenten
Die zur Vermeidung der Quetschstellen gedachten Gummilappen bilden selbst Quetschstellen, die sie während der Entriegelung der Leiter im Greifbereich der Hand liegen (siehe Anlage).
Darüber hinaus sind die Angaben zur Bedienung und Kennzeichnung zum Teil missverständlich und unvollständig.
Der Stand der Sicherheitstechnik wird bei allen tragbaren Leitern grundsätzlich durch die Norm DIN EN 131 „Leitern“, ggf. mit zusätzlichen bauartspezifischen Anforderungen definiert. Dieses Sicherheitsniveau wird aus Sicht des Fachausschusses „Bauliche Einrichtungen“ der DGUV (http://fabe.bghw.de) bei den beschriebenen Leiterausführungen unterschritten und das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) somit nicht erfüllt. Die GS-Zeichen sind damit zu Unrecht vergeben worden. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden, die GS-Prüfstelle (TÜV) und die betroffenen Discounter wurden bereits informiert. Beide Leitern sind gefährlicher, als vergleichbare Anlegeleitern und daher keine „geeigneten Leitern“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
