In der Selbstverwaltung heiß diskutiert

- Ausgabe 2/2010, siehe S. 22 !
Informationen zur Reform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
Am 01. Januar 2011 wird von dem weitaus überwiegenden Teil der Unfallkassen sowie der Berufsgenossenschaften die DGUV-Vorschrift 2 in Kraft gesetzt.
In Sachsen tritt die Vorschrift nicht in Kraft.
Der Reform zur neuen DGUV-2 waren Forderungen der Politik vorausgegangen, die Kleinstbetriebsbetreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu liberalisieren. Mit dem Zusammenschluss der Spitzenverbände der Unfallkassen und BGen zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) im Juni 2007 wurde dieses Reformerfordernis auch für die Träger der öffentlichen Hand relevant. Grundanliegen des neuen Betreuungssystems ist es, die Betreuungsanforderungen des gewerblichen Sektors mit dem des öffentlichen gleichzuschalten und gleichartige
Betriebe auch hinsichtlich des Betreuungsumfanges gleich zu behandeln. So sollen beispielsweise Krankenhäuser oder Kindertagesstätten, gleichgültig ob in privater oder öffentlicher Trägerschaft, denselben Betreuungsanforderungen unterliegen. Die Regelbetreuung erhält deshalb in der Grundbetreuung vorgegebene Einsatzzeiten. Im betriebsspezifischen Teil entscheidet der Unternehmer über den Umfang eigenständig. Angepasst werden sollen deshalb auch die Betreuungsmodelle. Während es beispielsweise in öffentlichen Unfallversicherungsträgern für Kleinbetriebe keine spezifischen Regelungen gab, existiert diese Kleinbetriebsbetreuung mit verschiedenen Betreuungsmodellen bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften schon seit vielen Jahren. Eine weitere Zielrichtung ist die Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe. Der Unternehmer kann mit der neuen Unfallverhütungsvorschrift wesentlich flexibler entscheiden, welche Betreuung er aus seiner Sicht braucht. Maßstab ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Selbstverwaltung der Unfallkasse Sachsen hat sich im Verlauf der Jahre 2010, 2011 und 2012 intensiv mit der neuen Vorschrift befasst; im Ergebnis wird die die DGUV-Vorschrift 2 nicht in Kraft gesetzt.
