Bekanntmachungen
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Bekanntmachungen. Klicken Sie auf eine Überschift in der Liste, um zu der Bekanntmachung zu gelangen.
- Zuständigkeitsänderung 2013- Unternehmen und Eigen-/ Regiebetriebe der öffentlichen Hand (PDF, 64 kB)
- Arbeitsentgeltkatalog - Nachweispflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung (PDF, ca. 912 kB)
- Bekanntmachung über gegenseitige Beauftragung (PDF, ca. 16 kB)
- Vereinbarung Abgrenzung Zuständigkeit für Hilfeleistungsunternehmen (PDF, ca. 201 kB)
- Bekanntmachung Wertguthaben (PDF, ca. 13,7 kB)
- Informationen für Kommunen als Arbeitgeber- (DEÜV) (PDF, ca. 16 kB)
- Informationen für alle Mitgliedsunternehmen- sonstige Beitragszahler- (DEÜV) (PDF, ca. 16 kB)
- Beitragssätze 2013
- Jahreslohnnachweis 2012; Höchstgrenze des nachweispflichtigen Arbeitsentgelts
- Schülersanitätsdienst / Grundkurs - Grundsätze - Auftragsvereinbarung
- Download: Satzung der Unfallkasse Sachsen (PDF, ca. 446 kB)
- Auftrag zur Ermächtigung von Sachverständigen
- Förderrichtlinien für Maßnahmen im Bereich der Verkehrsaufklärung und Verkehrserziehung
- Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Bürger-/Kundenkontakt » Handlungsleitfaden « (PDF, ca. 637 kB)
Beitragssätze 2013
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen hat im Rahmen der 4. Sitzung am 14. November 2012 gemäß § 14 Nr. 18 der Satzung vom 04. November 1997 in der Fassung der 18. Änderung vom 23. Juni 2011 die Beitragssätze und Fälligkeiten 2013 für die nachfolgend aufgeführten Beitragsgruppen auf Empfehlung von Vorstand und Finanzausschuss in folgenden Höhen festgelegt:
1. Sächsische Kommunen
| Umlagegruppe | Beitrag je Einwohner in Euro |
| Kreisfreie Städte | 7,20 |
| kreisangehörige Städte und Gemeinden | 4,68 |
| Landkreise | 2,52 |
| | (Stand 31.12.2011) |
Fälligkeiten
Selbstzahler:
I. Vorschuss: Dienstag 15. Januar 2013
II. Vorschuss: Montag 15. April 2013
III. Vorschuss: Montag 15. Juli 2013
Beitrag: Montag 15. Oktober 2013
Abbucher:
Am fünfzehnten bzw. dem darauffolgenden Werktag eines jeden Monats.
2. Sonstige Beitragszahler
(Sparkassen, Zweckverbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, GmbH, Vereine usw.)
| Beitragart | Beitrag je 1000 Euro Lohnsumme |
| Unfallversicherung | 3,30 |
Fälligkeiten
Jahresbeitrag: Montag 15. April 2013
3. Privathaushalte
| Berechungsgrundlage | Beitragssatz v.H. |
| monatliches Entgelt | 1,5 |
Fälligkeiten
Jahresbeitrag: Dienstag 15. Januar 2013
Jahreslohnnachweis 2012; Höchstgrenze des nachweispflichtigen Arbeitsentgelts
Die Höchstgrenze des nachweispflichtigen Arbeitsentgelts beträgt für jeden Arbeitnehmer ab Entgelt 2007 € 61.260 (Beschluss der Vertreterversammlung im Rahmen der 3. Sitzung am 22. Juni 2006).
Schüler-Sanitätsdienst / Grundkurs
1. Anliegen des Schüler-Sanitätsdienstes
Die Unfallkasse Sachsen kann auf Antrag des Schulleiters die Ausbildung von Schülern zum Schüler-Sanitätsdienst/Grundkurs finanziell unterstützen. Voraussetzung ist, dass in der Schule ein Schülersanitätsdienst unter Leitung eines Lehrers eingerichtet wird.
Die Hauptverantwortung für die Erste-Hilfe-Leistung an den Schulen tragen nach wie vor die Lehrer. Die im Schüler-Sanitätsdienst/Grundkurs ausgebildeten Schüler können sie aber sehr gut bei dieser Aufgabe unterstützen - sowohl bei Unfällen in der Schule als auch bei Ausflügen bzw. Schulfahrten.
Ziel dieser Schulungsmaßnahme ist es, neben der Sicherstellung von Erste-Hilfe-Leistungen die Sozialkompetenz der Schüler zu fördern und damit auch einen Beitrag zur Gewaltprävention zu leisten, denn: Wer anderen hilft, schlägt nicht.
Die Einrichtung eines Schüler-Sanitätsdienstes an den Schulen stärkt darüber hinaus die Teamfähigkeit, fördert das eigenverantwortliche Handeln und das Verantwortungsbewusstsein jedes Einzelnen.
Die Ausbildung wird zurzeit von folgenden Hilfsorganisationen in Sachsen durchgeführt:
- Arbeiter-Samariter-Bund
- Deutsche Lebensrettungsgesellschaft
- Deutsches Rotes Kreuz
- Johanniter-Unfallhilfe
- Malteser Hilfesdienst
2. Rahmenbedingungen für die Ausbildung
Die Hilfsorganisationen bilden "vor Ort" in den Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie in den Gymnasien aus. Förderfähig sind nur Materialkosten und Aufwandsentschädigung für die Ausbilder nach pauschalen Sätzen.
In nachfolgender Übersicht sind - differenziert für jede Schulart - weitere Rahmenbedingungen für den Schüler-Sanitätsdienst aufgezeigt.
| | Grundschule | Mittelschule/Gymnasium | Förderschule |
Zeitdauer (max. 1 Schuljahr) / zeitlicher Ablauf | 15 Stunden 2/3 Grundkurs, 1/3 Projektarbeit | 24 Stunden 2/3 Grundkurs, 1/3 Projektarbeit | in Abhängigkeit von Alter und Leistungsvermögen -Zuordnung wahlweise |
| Abschluss | | Lebensrettende Sofortmaßnahme ab 14 Jahre |
| Abschlussprüfung / Test (schriftlich, mündlich, praktisch) | Der Lernprozess ist in geeigneter Weise nachzuweisen; der Ausbilder entscheidet über die Form des Tests |
| Qualifikation des Lehrenden fachlich, pädagogisch | Nachweis als Breitenausbilder erste Hilfe - mit praktischen Erfahrungen im Umgang mit Kindern (z. B. Juleica-Jugendleitercard, Ausbildung für erste Hilfe bei Kindernotfällen, Ausbildung für Ersthelfer von morgen) |
| Unterlagen für Teilnehmer | Arbeitsblätter oder Broschüre für Teilnehmer Zertifikat (mit Unterschrift der Hilfsorganisation) |
| Gruppenstärke | max. 16, mindestens 8 Teilnehmer | entsprechend Lernfähigkeit - aber mind. 6 TN |
Die materiell-räumlichen Bedingungen an der Schule sind vor Ausbildungsbeginn von Hilfsorganisation und Schulleitung gemeinsam abzuklären.
3. Ausbildungsinhalte
3.1. für alle Schularten
- Verhütung von Unfällen / Verletzungen
- Auffinden von Notfallbetroffenen;
- Feststellen und Beurteilen des Zustandes von Hilfebedürftigen und entsprechende Lagerung
- Psychologische Betreuung des Hilfsbedürftigen
- Notruf / Meldewege
- Verbandslehre / Wundversorgung:
- Verbrennungen und Verbrühungen
- Kälteschäden
- Augenverletzungen
- Verätzungen
- Blutungen
- Knochenbrüche
- Sportverletzungen
- Infektionsschutz / Hygiene
- Insektenstiche / Vergiftungen / Bauchschmerzen / Atemstörungen
- Badunfälle
3. 2. für Grundschulen zusätzlich zu 3.1:
- Heranführen an Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) - ein Baustein der lebensrettenden Sofortmaßnahmen)
3. 3. für Mittelschulen und Gymnasien zusätzlich zu Punkt 3.1:
- lebensrettende Sofortmaßnahmen, auch Schock
- Becken-, Wirbelsäulen-, Schädelbrüche
- Mehrfachverletzungen
- Epileptische Anfälle
- Hitzschlag und Sonnenstich
- Medikamente / Drogen / Alkohol
3. 4. für Förderschulen zusätzlich zu Punkt 3.1:
- Epileptische Anfälle
- Hitzschlag und Sonnenstich
- Medikamente / Drogen / Alkohol
- Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
Grundsätzlich ist ausreichend Ausbildungszeit für Wiederholungen, praktische Übungen und Fallbesprechungen einzuplanen.
4. Maximal förderfähige Aufwendungen
| | Materialkosten | Aufwandsentschädigung für Ausbilder |
| Grundschule | 11,25 Euro/TN | 150 Euro (10 Euro/Std.) |
| Mittelschule/Gymnasium | 15 Euro/TN | 240 Euro (10 Euro/Std.) |
5. Verfahrensregelungen
Die Mittel für die Ausbildung der Schüler werden von der Schule (Antragsteller) bei der Unfallkasse Sachsen beantragt, nach deren Absprache mit der jeweiligen Hilfsorganisation. Antragsberechtigt sind alle der Unfallkasse Sachsen zugehörige Schulen.
Anträge sind schriftlich vor Beginn der Maßnahme nur unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der Unfallkasse Sachsen zu stellen. Die Anträge sollen möglichst drei Monate vor Durchführung der Maßnahme vorliegen.
Erst nach Zusage der Finanzierung kann die Ausbildung begonnen werden. Nach Ausbildungsabschluss erfolgt die Endabrechnung der Fördermittel durch den Antragsteller bei der Unfallkasse Sachsen. Die Unfallkasse Sachsen überweist die förderfähigen Aufwendungen nach Bescheiderteilung ausschließlich auf Konten der Antragsteller. Eine Auszahlung auf Privatkonten oder an Einzelpersonen ist nicht zulässig.
Der Antragsteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme einen prüffähigen Nachweis über die Verwendung der Finanzen zu übergeben. Nicht verbrauchte Finanzmittel sind an die Unfallkasse Sachsen zurückzuzahlen.
Werden Finanzmittel entgegen dem Zweck verwendet, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Für das Aufheben des Positivbescheides und die Rückforderung finden die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 49 und 49 a VwVfG) Anwendung.
Ein genereller Anspruch auf Finanzierung besteht nicht. Mit der Antragstellung erteilt der Antragsteller sein unwiderrufliches Einverständnis, dass die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der Unfallkasse Sachsen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle ausgewertet und veröffentlicht werden können. Der Unfallkasse Sachsen steht insoweit das umfassende Recht zur Verwertung der Ergebnisse und der Projektkonzeptionen zu.
Auskünfte:
Heike Merboth +49 3521 7243-25 oder merboth@unfallkassesachsen.com
Ines Dettmer +49 3521 7243-04 oder dettmer@unfallkassesachsen.com
Bekanntmachung eines Auftrages zur Ermächtigung von Sachverständigen gem. § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (GUV 6.15/BGV C1)
Bekanntmachung eines Auftrages zur Ermächtigung von Sachverständigen gem. § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (GUV 6.15/BGV C1)
Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen im Bereich der Verkehrsaufklärung und Verkehrserziehung "Sicher zur Schule und zurück"
vom 17. Februar 1999 in der Fassung vom 14. September 2001
Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen (§ 14 Abs. 1 SGB VII). Für die Förderung von Maßnahmen im Bereich der Verkehrsaufklärung und Verkehrserziehung im Rahmen dieses Präventionsauftrages werden vom Vorstand der Unfallkasse Sachsen die nachstehenden Richtlinien in der 9. Sitzung am 17. Februar 1999 gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 17 der Satzung vom Vorstand erlassen.
1. Zuwendungszweck
Die Unfallkasse Sachsen gewährt nach Maßgabe des § 14 SGB VII und dieser Richtlinien im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse zur Durchführung von Verkehrsaufklärungs- und Verkehrserziehungsmaßnahmen. Vorrangiges Ziel aller Maßnahmen der Verkehrssicherheit ist weiterhin die Reduzierung von Verkehrsunfällen von Kindern auf dem Weg zu sowie von Kindergärten und Schulen/Berufsschulen sowie eine Absenkung der Schwere von Unfallfolgen.
2. Zuwendungsempfänger
- Antragsberechtigt sind
- 1. die im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Sachsen zugehörigen Unternehmen
- 2. freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Schulen, die nicht zur Unfallkasse Sachsen gehören.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur zu Verkehrssicherheitsaktionen in Sachsen gewährt, die schwerpunktmäßig der Verkehrserziehung im Kindergarten- oder Schulbereich sowie den Kindergartenkindern und Schülern im Freistaat Sachsen dienen und zwar für:
- Maßnahmen der direkten und indirekten Verkehrserziehung
- Projekte zur Verkehrserziehung an Schulen und öffentlichen Einrichtungen
- Maßnahmen zur Aufklärung der Erziehungsberechtigten der Kindergärtenkinder, Schüler und Berufsschüler
- Begleitaktionen mit dem Ziel eines sicheren Schulwegs
- Modellprojekte zur Verkehrserziehung für die Zielgruppe der Berufsschüler und Schüler
- Förderung von unterrichtsbezogenen Projekten, Verkehrssicherheitstagen / Schulanfangaktionen
- Verkehrssicherheitswettbewerbe
- Maßnahmen zur Gewinnung von Schülerlotsen
- o a) Als förderfähig werden anerkannt:
Zur Durchführung von förderfähigen Aktivitäten- projektbezogener Sachaufwand von Partnern der Verkehrssicherheitsarbeit
- Mieten für Simulationsgeräte
- Plakate, Druckschriften, Anzeigen
- Preise bis zum Gesamtwert von 250 Euro für Verkehrssicherheitswettbewerbe oder ähnliches
- Aufklärungsmaterial von Begleitaktionen
- b) Nicht gefördert werden allgemeine Verwaltungskosten und Investitionen sowie Personalkosten.
- c) Nicht gefördert werden Aktivitäten, die per Verwaltungsvorschriften den Schulen, Schulträgern, der Polizei etc. zugeordnet werden, zum Beispiel Verwaltungsvorschrift zur Schulwegesicherung und Beförderung von Schülern, Verwaltungsvorschriften zum Jugendverkehrsschutz.
- d) Nicht gefördert werden Aktivitäten, die Pflichtaufgabe der Schulen sind, das heißt, im Lehrplan stehen zum Beispiel Fahrradprüfung.
4. Art der Zuwendung, Umfang und Höhe
Die Zuwendung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuß (Projektförderung) gewährt. Ein voller Ausgleich erfolgt nicht. Maßnahmen mit einer Laufzeit von über einem Jahr sind jährlich neu zu beantragen.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der regelmäßig 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung) beträgt. Als Eigenanteil können auch Eigenleistungen angerechnet werden. Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 7.500 Euro je Projekt. Maßnahmen mit einem förderfähigen Kostenumfang von weniger als 50 Euro werden nicht gefördert.
5. Verfahrensregelung
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich vor Beginn der Maßnahme, unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der Unfallkasse Sachsen zu stellen. Die Anträge, aus denen genau ersichtlich sein muss, wofür die Fördersumme Verwendung findet, sollen der Unfallkasse Sachsen möglichst drei Monate vor Durchführung der Maßnahme vorliegen.
Aus den Anträgen muss hervorgehen:
- Bezeichnung des Trägers
- Art der Maßnahme
- Termin und Ort der Maßnahme
- Programm/Konzept/Zielgruppe/Zeitplan
- Kosten- und Finanzierungsplan
6. Auszahlung der Mittel
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich auf Konten der Zuwendungsempfänger (Ziffer 2). Eine Auszahlung auf Privatkonten oder an Einzelpersonen ist nicht zulässig.
7. Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme einen prüffähigen Nachweis über die Verwendung zu führen.
Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Für das Aufheben des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung finden die Vorschriften des vorläufigen Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 49 und 49 a VwVfG) Anwendung.
8. Schlussbestimmungen
Ein genereller Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Mit der Antragstellung erteilt der Antragsteller sein unwiderrufliches Einverständnis, dass die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der Unfallkasse Sachsen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle ausgewertet und veröffentlicht werden. Der Unfallkasse Sachsen steht insoweit das umfassende Recht der Ergebnisse und der Projektkonzeptionen zu.
Die Ergebnisse und Projektdokumentation sind innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme (zusammen mit dem Verwendungsnachweis Ziffer 7) der Unfallkasse Sachsen zuzusenden.
Diese Förderrichtlinie tritt ab 18. Februar 1999 in Kraft. Sie wird fortlaufend inhaltlich überprüft.
Die Änderung der Beträge auf Grund der EURO-Umstellung wird zum 01. Januar 2002 wirksam.
Dresden, 14. September 2001
Vorstandsvorsitzende
gez. Goepel