Sicherheit in Sparkassen (Teil 2)

i-Punkt Ausgabe 02/2006
Sicherheit
Kassensysteme
Die Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ bietet eine Vielzahl von Sicherungsmöglichkeiten, um den Anreiz, eine Sparkasse zu überfallen, gering zu halten. Der Druck auf Sparkassen, Sach- und Personalkosten zu reduzieren, die Einführung neuer Techniken und nicht zuletzt der Wunsch, die Kundenberatung zu erhöhen, führten zur intensiven Interpretation und Hinterfragung der UVV „Kassen“. In einer mehrteiligen Serie werden deshalb notwendige Sicherungskonzepte der Sparkassen erläutert.
Immer wieder werden Klagen laut, wenn Sparkassen mit ihrem bestehenden Kassensystem bestimmte Beratungs- oder Serviceleistungen nicht haben. Es liegt auf der Hand, dass kleinere Filialen mit minimaler Besetzung nicht alle gewünschten Leistungen anbieten können. Deshalb sollte beim Neu- oder Umbau einer Sparkassenfiliale zunächst geprüft werden, welche Leistungen angeboten werden sollen, um dann anschließend ein dazu passendes Sparkassenkonzept zu erstellen. Ein wesentlicher Teil dieses Konzeptes ist das darauf abgestimmte Kassensystem. Der Weg zu diesem System wird im folgenden Ablaufschema dargestellt.
Gesicherte Kassenarbeitsplätze (§§ 11 – 16 UVV „Kassen“)
Diese DIN-Normen muss man bei gesicherten Kassenarbeitsplätzen beachten:
- DIN EN 356: „Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff“,
- DIN EN 1063: „Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Kasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss“.
Durchschusshemmende Abtrennungen
| Anzahl Mitarbeiter mit Blickkontakt | je Kassiererarbeitsplatz |
|---|---|
| 1 | max. 25.000 Euro |
| 2-5 | max. 40.000 Euro |
| ab 6 | max. 50.000 Euro |
„Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen durchschusshemmend abgetrennt sein.“ (§ 11 Abs. 1) Diese durchschusshemmenden Abtrennungen sollen einem potenziellen Täter den direkten Zugriff auf verwahrtes Geld verwehren, also den Anreiz für einen Überfall vermindern und somit die Mitarbeiter der Sparkasse schützen.
Durchschusshemmende Aufbauten sind aus Materialien, die ausreichenden Schutz gegen den Beschuss mit Handfeuerwaffen gängiger Kaliber gewähren. Einen hundertprozentigen Schutz können diese Abtrennungen für den Versicherten jedoch nicht bieten. So müssen stabile formschlüssige Klammerreihen am oberen und unteren Bereich der Gläser angeordnet werden, um eine ausreichende Befestigung zu erreichen.
Folgende Materialien können für durchschusshemmende Abtrennungen verwendet werden:
| Glas | Widerstandsklasse BR3-S nach DIN EN 1063 und P7B nach DIN EN 356, |
| Stahlblech | Güteklasse St 52-3 nach DIN EN 10025; Stärke mind. 3 mm, |
| Vollsteinmauerwerk | Wandstärke mind. 115 mm, |
| Holz | Hartholz mind. 100 mm dick; Weichholz mind. 200 mm dick, |
| Sonstige Werkstoffe | Beliebige Werkstoffkombinationen sind möglich, wenn eine Durchschusshemmung analog DIN EN 1063 durch ein Beschussamt nachgewiesen wird. |
Durchschusshemmende Abschirmungen
| Anzahl Mitarbeiter mit Blickkontakt | je Kassiererarbeitsplatz |
|---|---|
| 1 | max. 25.000 Euro |
| 2-5 | max. 40.000 Euro |
| ab 6 | max. 50.000 Euro |
„... für Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten ist eine durchschusshemmende Abschirmung ausreichend, wenn eine unmittelbare Bedrohung an diesen Arbeitsplätzen durch zusätzliche durchbruchhemmende Abtrennungen verhindert ist“ (§ 12 Abs.1).
Die Möglichkeit des Kassenarbeitsplatzes nach § 12 ist als Alternative zur Standardsicherung (§ 11) vorgesehen. Die durchschusshemmende Ausführung von Schirm und Tür dient der unmittelbaren Sicherheit der Arbeitsplätze – auch gegen Beschuss. Außerdem sollen die durchbruchhemmenden Aufbauten einen ungehinderten Zugang des Täters zum Arbeitsplatz verhindern.
Die Regel des § 12 Abs. 1 ermöglicht den Einsatz von weniger als sechs Personen, obwohl Teile der Abtrennungen aus durchbruchhemmenden Elementen bestehen können, solange der Kassiererarbeitsplatz und der Türbereich durchschusshemmend gesichert sind. Für den Versicherten besteht ein ausreichender Schutz, wenn er hinter den durchschusshemmenden Abtrennungen stehend und vom öffentlich zugänglichen Bereich aus nicht unmittelbar mit der Waffe bedroht werden kann. Die bei diesem Kassensystem zulässigen Sprech- und Durchreicheöffnungen in den Aufbauten ermöglichen mit dem Kunden eine gute Kommunikation.

Folgende Materialien können für durchbruchhemmende Abtrennungen verwendet werden:
| Glas | Widerstandsklasse P3A nach DIN EN 356, |
| feste Vergitterung | Mindeststärke von 8mm, |
| andere Materialien | müssen die gleiche Schutzwirkung aufweisen. Einscheiben-Sicherheitsglas darf nicht verwendet werden. |
Durchbruchhemmende Abtrennungen
| Anzahl Mitarbeiter mit Blickkontakt | je Kassiererarbeitsplatz |
|---|---|
| ab 6 | max. 50.000 Euro |
„... Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten dürfen in öffentlich zugänglichen Bereichen nur durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn in diesen Bereichen die ständige Anwesenheit von mindestens sechs Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet ist“ (§ 14).
Geschäftsstellen, in denen die ständige Anwesenheit von mindestens sechs Mitarbeitern mit Blickkontakt gewährleistet ist, dürfen im Kassenbereich mit durchbruchhemmenden Abtrennungen gesichert werden. Diese im Hinblick auf die Standardlösung im § 11 reduzierten Sicherheitsanforderungen erklären sich durch den Abschreckungseffekt, den eine große Zahl von Mitarbeitern auf den Täter ausübt.

Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe
| Anzahl Mitarbeiter mit Blickkontakt | je Kassiererarbeitsplatz |
|---|---|
| 2-3 | max. 10.000 Euro |
| 4-5 | max. 15.000 Euro |

Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten dürfen in öffentlich zugänglichen Bereichen auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn dort Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe eingesetzt sind und in diesen Bereichen die ständige Anwesenheit von mindestens zwei Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet ist (§ 16 Abs. 1).
Bei Geschäftsstellen mit zwei oder mehr ständig anwesenden Versicherten mit Blickkontakt ist nach § 16 als Alternative zu § 11 eine durchbruchhemmende Abtrennung möglich. Griffbereite Banknoten müssen aber dann innerhalb des Kassenbereiches in einem berufsgenossenschaftlich geprüften Behältnis mit Zeitverzögerung aufbewahrt werden.
Dieses Behältnis muss mindestens fünf Öffnungs-/Zeitstufen, d. h. mindestens fünf Fächer besitzen. Zur Öffnung jedes Faches sind mindestens 30 Sekunden einzuhalten; das Gesamtbehältnis soll frühestens nach 10 Minuten geöffnet werden können. In § 16 Abs. 3 wird ein Hinweis auf die zeitverschlussgesicherte Aufbewahrung der Geldbestände gefordert. Für potenzielle Täter wird dadurch das Risiko eines Überfalls schwer kalkulierbar.
Der Beitrag wird fortgesetzt.
Michael Böttcher
Der Autor ist Aufsichtsperson beim Bayer. GUVV.


