Betriebssport

i-Punkt Ausgabe 03/2007
Information
Das interessante Urteil
Wochenendausflug oder Pokalturnier: So manches Unternehmen ist bereit, seinen Mitarbeitern mit betriebssportlichen Sonderveranstaltungen etwas Gutes zu tun. Doch Vorsicht – solche Veranstaltungen stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit Urteil vom 13.12.2005 (AZ B2 U 29/04 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsprechung zum Umfang des Versicherungsschutzes beim Betriebssport geändert und zugleich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles konkretisiert.
Das BSG verneinte den Unfallversicherungsschutz bei einer nur einmal pro Saison stattfindenden Skiausfahrt, welche ganzjährig mit einer wöchentlichen Skigymnastik vorbereitet wurde. Diese stehe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Voraussetzung für einen versicherten Betriebssport sei u.a., dass die sportliche Betätigung einen Ausgleich für die beanspruchenden Tätigkeiten der Betriebsarbeit bezwecke und nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern auch wesentlich denen des Unternehmens diene. Gegen die Anerkennung der mehrtägigen Skifahrt spreche auch das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichen Bezugs zur regulär versicherten Tätigkeit. Es mangele, ähnlich wie bei anderen Urlaubsund Freizeitaktivitäten, am wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Im Rahmen des genannten Urteils hat das BSG auch seine bisherige Haltung, wonach gelegentliche Wettkämpfe gegen andere Betriebssportgemeinschaften noch als versichert angesehen worden waren, aufgegeben und eine klare Abgrenzung vorgenommen. Hiernach sind Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßig stattfindenden Übungsstunden generell nicht mehr versichert. Das BSG hat mit dem genannten Urteil also die Erforderlichkeit des Bezuges zur eigentlichen versicherten Tätigkeit betont und zugleich eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Kernbereich des Betriebssports vorgenommen.
Betriebssport steht also nur dann noch unter Versicherungsschutz, wenn diese Kriterien erfüllt sind:
Ausgleichszweck
Die sportliche Tätigkeit muss geeignet sein, die körperliche und geistige Belastung auszugleichen, der Mitarbeiter während der Arbeit ausgesetzt sind. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, insbesondere bei Vergleichen mit anderen Betriebssportgemeinschaften. Außer Freizeitvergnügen, die keinen körperlichen Einsatz verlangen (Schach, Skat) hat das BSG bisher alle Sportarten grundsätzlich für geeignet gehalten.
Regelmäßigkeit
Die sportliche Betätigung im Kollegenkreis soll regelmäßig stattfinden. Als unterste Grenze kann hierbei eine Veranstaltung in monatlichen Abständen betrachtet werden. Findet die Veranstaltung nicht wenigstens einmal im Monat statt, kann nach Auffassung des BSG das Kriterium der Regelmäßigkeit nicht mehr erkannt werden.
Beschränkter Teilnehmerkreis
Der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen aus den Beschäftigten des Unternehmens zusammensetzen. Ein Zusammenschluss mehrerer kleiner Unternehmen zu einer Betriebssportgemeinschaft ist hierbei unschädlich.
Zeitlicher Zusammenhang
Übungszeiten und -dauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Dies bedeutet nicht, dass der Betriebssport während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit stattfinden muss, was idealerweise natürlich der Fall ist. Der reguläre Trainingsbetrieb kann auch an einem Samstag abgehalten werden. Ausfahrten am Wochenende stehen nicht mehr unter Versicherungsschutz.
Unternehmensbezogene Organisation
Der Betriebssport muss im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation durchgeführt werden. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung gegenüber Betätigungen in Vereinen, sonstigen Einrichtungen bzw. im Rahmen von Eigeninitiativen der Beschäftigten. Das Unternehmen oder ein Beauftragter des Unternehmens (z. B. betriebsangehöriger Sportlehrer) hat einen zweckgerichteten Einfluss auf die Gestaltung der Übungen zu nehmen.
Allein eine finanzielle Unterstützung des Betriebssportes, das zur Verfügungstellen von Sporteinrichtungen oder das stillschweigende Zur-Kenntnis-nehmen und allgemeine Befürworten sportlicher Betätigung von Mitarbeitern, die sich selbst organisiert haben, genügt nicht, um das Erfordernis der unternehmensbezogenen Organisation zu erfüllen.
Ausnahmsweise können sportliche Betätigungen auch im Rahmen von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen versichert sein, die der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft dienen. Auf die einzelnen Kriterien zum Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen soll an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden.
Michael Doleschel
Noch Fragen: doleschel@unfallkassesachsen.com oder Tel. (0 35 21) 72 42 82
