Keine Praxisgebühr in der gesetzlichen Unfallversicherung

SiBe Ausgabe 01/2005
Informationen für Sicherheitsbeauftragte
Bei allen Unfällen, die über die Unfallkassen entschädigt werden, also Arbeits- und Wegeunfällen oder bei Berufskrankheiten u. a. von
- Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
- Kindergartenkindern, Schulkindern, Studierenden,
- ehrenamtlich Tätigen (kommunale Mandatsträger, Elternbeiräte, Schülerlotsen, Wahlhelfer u. Ä.),
- Haushaltshilfen,
- häuslich Pflegenden,
- Blut- und Organspendern,
- Personen, die in Unglücks- oder Notfällen Hilfe leisten, ist keine Praxisgebühr zu bezahlen.
