Versicherungsschutz in der Kantine?

SiBe Ausgabe 01/2005
Informationen für Sicherheitsbeauftragte
Auf dem Weg in die Kantine stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der Weg in ein Restaurant, zu einem Imbissstand oder zu einem Lebensmittelgeschäft, wo Nahrungsmittel für die Pause besorgt werden, ist versichert. Nicht versichert sind dagegen der Einkauf oder der Aufenthalt in der Kantine selbst. Der Versicherungsschutz endet buchstäblich an der Eingangstür von Kantine, Restaurant und Supermarkt. Die Einnahme der Mahlzeiten zählt zu den privaten, so genannten „eigenwirtschaftlichen“ Tätigkeiten. Deshalb sind Unfälle in Folge des Essens oder Trinkens, zum Beispiel Verbrennen, der Abbruch eines Zahnes oder eine Vergiftung durch verdorbene Nahrungsmittel, nicht versichert.Auch Unfälle bei so genannten „Nebenverrichtungen“ wie dem Öffnen einer Flasche, dem Kochen von Kaffee oder dem Schneiden von Obst sind nicht versichert. Auch Schüler, die in der Mittagspause eine Kantine oder ein Café aufsuchen oder in einem Geschäft Lebensmittel für die Mittagspause besorgen, stehen auf dem Weg dorthin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Weg ist aber nur dann versichert, wenn er wegen des Aufenthalts in der Schule erforderlich ist, das heißt, wenn am Nachmittag noch Unterricht folgt.
(BUK)
