TRBA 250: Regelungen für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege präzisiert

SiBe Ausgabe 01/2007
Informationen für Sicherheitsbeauftragte
Bereits bei der Verabschiedung der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ im Jahr 2003 war beschlossen worden, zum Schutz der Beschäftigten den Abschnitt 4.2.4 über die Einführung eigensicherer Instrumente zu präzisieren. Im Mai 2006 verabschiedet, ist diese Ergänzung nun in Kraft. Die Neuerungen werden in die GUV-R 250 eingearbeitet.
In wenigen Berufen sind gesundheitliche Risiken sowohl beim gezielten wie beim nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen so hoch zu bewerten wie im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Die Zahl der berufsbedingten Nadelstichverletzungen in Deutschland wird auf etwa 500.000 pro Jahr geschätzt, wobei Experten eine sehr hohe Dunkelziffer vermuten. Besonders die Prävention von Nadelstich- und Schnittverletzungen beim medizinischen Pflege- und Wachpersonal muss deshalb angesichts der Gefahr einer Ansteckung mit u. a. Hepatitis B und C sowie dem HI-Virus deutlich verbessert werden. Dabei helfen Instrumente, die hohen sicherheitstechnischen Standards entsprechen. Arbeitgeber sind nun gehalten, nicht nur für den Einsatz sicherer Systeme zu sorgen, sondern auch das Personal im Sinn der Änderungen der TRBA 250 zu schulen.
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