Haftet der Sicherheitsbeauftragte, wenn etwas passiert?

SiBe Ausgabe 02/2006
Informationen für Sicherheitsbeauftragte
Allein in der gewerblichen Wirtschaft unterstützen 380 000 ehrenamtliche Sicherheitsbeauftragte Unternehmensleitungen und Führungskräfte dabei,Arbeit und Arbeitsplätze sicherer zu machen und den Gesundheitsschutz zu fördern. Als Mittler zwischen der „Theorie“ der Verordnungen, Organisationspläne etc. und der Praxis an jedem einzelnen Arbeitsplatz sind sie längst unentbehrlich geworden. Eine häufige Frage dieser engagierten Kollegen lautet: Hafte ich als Sicherheitsbeauftragter, wenn etwas passiert?
Die Antwort auf diese Frage lautet klar und einfach: Nein. Sicherheitsbeauftragte haben zwar ein verantwortungsvolles Ehrenamt, in dem sie viel zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beitragen, sie haften jedoch nicht, falls es zu einem Arbeitsunfall, einem Gebäude- oder Maschinenschaden u. Ä. kommt.
Einer der wichtigsten Gründe dafür ist, dass Sie als Sicherheitsbeauftragter keine unmittelbare Weisungsbefugnis haben.Wenn Ihr Kollege sich trotz Ihres höflichen Hinweises weigert, z. B. seine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, können Sie dies nicht anordnen. Erleidet der Kollege nun aufgrund eigener Fahrlässigkeit einen Gesundheitsschaden, sind Sie nicht verantwortlich. Dasselbe gilt auch für andere Schadensfälle. Darüber hinaus gilt bei Personenschäden von Kollegen zu Ihren Gunsten das Haftungsprivileg nach dem SGB VII (d. h. Haftung nur bei Vorsatz, Rückgriff nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit).
Das Bundessozialgericht formuliert: „Der Sicherheitsbeauftragte wird innerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses beobachtend und beratend als Hilfsperson des Unternehmers tätig, ohne Anweisungen geben oder korrigierende Maßnahmen ergreifen zu können oder auch nur im Geringsten,was die Verantwortlichkeit betrifft, an die Stelle des Unternehmers zu rücken.“
Zum Nachlesen: Die Rechtsgrundlagen zur Tätigkeit von Sicherheitsbeauftragten stehen in § 22 SGB VII, § 20 BGV A1 und in Anhang 2, BGV A 1
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