Unfallmeldung – so ist es richtig

SiBe Ausgabe 03/2007
Informationen für Sicherheitsbeauftragte
Allen Arbeitsschutzmaßnahmen zum Trotz ereignen sich in deutschen Behörden, Unternehmen und anderen Institutionen immer wieder Arbeitsund Wegeunfälle. Ist etwas passiert, ist schnelles, umsichtiges Handeln gefordert. Dazu gehört die schnelle Meldung des Unfalls bei der zuständigen Unfallkasse.
Gemeldet werden muss jeder Wege- oder Arbeitsunfall, in dessen Folge ein Beschäftigter voraussichtlich länger als drei Arbeitstage arbeitsunfähig ist oder sein wird. Selbstverständlich müssen auch tödliche oder sehr schwere Verletzungen, die zum Tode geführt haben oder führen, gemeldet werden.
Die wichtigsten Schritte nach einem Unfall
- Erste Hilfe leisten
- bei Bedarf Rettungsdienst alarmieren
- Verletzten zum Durchgangsarzt bzw. Facharzt (bei Augen-, Hals-, Nasen- und Ohrenverletzungen) bringen,
- bei tödlichen Unfällen Polizei alarmieren
- Verbandbucheintragung möglichst sofort und lückenlos vornehmen
- Meldung an die zuständige Unfallkasse

Den Unfall melden
Zuständig für die Unfallmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger ist der Unternehmer. Er muss den Unfall innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat, melden. Alkoholgenuss führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dieser die wesentliche Ursache für den Unfall ist.
Formblätter für die Unfallanzeige kann man aus dem Internet downloaden. In den Erläuterungen findet man neben Hinweisen zum Ausfüllen auch Vermerke, wer wie viele Kopien der Unfallmeldung bekommt.
www.unfallkassesachsen.com
Menü „Service“ - Unfallanzeige
