Neue Normen für Betriebsverbandkästen: Wer muss nachrüsten?

- Bild Verbandskasten
SiBe Ausgabe 01/2010
Informationen für Sicherheitsbeauftragte:
Seit November 2009 ersetzen die geänderten Normen DIN 13157 und DIN 13169 ihre beiden Vorgängernormen. Weil es keine Übergangsfrist gibt, müssen Arbeitgeber möglichst bald den Inhalt von Betriebsverbandkästen an die neuen Vorgaben anpassen. Weil weder die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1/GUV-V A1) noch die Arbeitsstättenverordnung bestimmen, welches und wie viel Erste-Hilfe-Material Unternehmen bereitstellen müssen, gibt die Norm Arbeitgebern eine sinnvolle Handlungshilfe. Sie spiegelt den aktuellen Stand der arbeitsmediznischen Erkenntnisse wider. Grundsätzlich muss der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Art, die Menge und den bzw. die Aufbewahrungsort(e) auch des Erste-Hilfe-Materials ermitteln. Dabei sollte er sich nach der Betriebsgröße, dem Gefährdungsgrad bei den jeweiligen
Tätigkeiten und nach weiteren spezifischen Parametern richten. Die neue Norm macht konkrete Vorschläge, mit
welchem Material ein Betrieb ausgestattet sein sollte. Informationen zur Ersten Hilfe im Internet:
