Betriebliche Ersthelfer und Sanitäter

SiBe Ausgabe 04/2008
Informationen für Sicherheitsbeauftragte
Ersthelfer müssen in jedem Unternehmen bestellt werden. In Frage kommen dazu ausschließlich Beschäftigte, die in Erster Hilfe ausgebildet sind. Bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein Ersthelfer benannt werden, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten ist die Zahl höher:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Beschäftigten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Beschäftigten.
Jeder Ersthelfer muss bei einer ermächtigten Stelle einen Erste- Hilfe-Lehrgang mit acht Doppelstunden absolvieren. Zur Auffrischung ist eine Fortbildung spätestens alle zwei Jahre durch das sogenannte Erste-Hilfe-Training (vier Doppelstunden) erforderlich. Darüber hinaus muss jeder Beschäftigte regelmäßig – mindestens einmal jährlich – über Erste- Hilfe-Einrichtungen in seiner Arbeitsstätte und über das richtige Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen (Rettungskette) unterwiesen werden.
Wann Betriebssanitäter vorgeschrieben sind
Betriebssanitäter absolvieren eine umfangreichere Erste-Hilfe- Ausbildung als Ersthelfer. Sie müssen auch Geräte wie Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe und Sauerstoffbehandlungsgerät einsetzen können. Dazu müssen sie einen 63-stündigen Grundlehrgang mit anschließendem 32-stündigen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst absolvieren. Später müssen sie sich mindestens alle drei Jahre fortbilden lassen.
Ein Betriebssanitäter ist erforderlich:
- bei mehr als 1.500 anwesenden Beschäftigten
- bei mehr als 250 anwesenden Beschäftigten, wenn Art, Schwere und Zahl der potenziellen Unfälle dies erfordert,
- bei mehr als 100 anwesenden Beschäftigten auf Baustellen.

Für Schulen gelten Sonderregelungen. Dort erfolgt die Ausbildung über das gesetzliche Mindestmaß hinaus.
Webtipp
www.unfallkassesachsen.de
Stichwort: Erste Hilfe
