Fragen und Antworten zur neuen DGUV Vorschrift 2
- Was ist der WZ-Schlüssel?
- Wie soll mit bestehenden Verträgen mit externen Dienstleistungsunternehmen im Jahr 2015 umgegangen werden?
- Unser Betrieb ist nicht im WZ-Schlüssel in Anlage 2 aufgeführt. In welche Betreuungsgruppe der Grundbetreuung sind wir einzustufen?
- Ist es denkbar, dass kein betriebsspezifischer Betreuungsbedarf nach Anlage 2 vorliegt?
- Welche Fristen gelten für die regelmäßige Überprüfung der betriebsspezifischen Betreuung?
- Wie wird der betriebsspezifische Teil ermittelt?
- Wie sind Teilzeitkräfte bei der Grundbetreuung zu berücksichtigen?
- Wie teile ich die Zeiten der Grundbetreuung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf?
- Ist die Teilnahme von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit an Fortbildungsveranstaltungen Bestandteil der Grundbetreuung?
- Können Aufgaben des Betriebsarztes von der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Betriebsarzt übernommen werden?
- Welche Leistungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gehören zur Grundbetreuung beziehungsweise zur betriebsspezifischen Betreuung?
- Warum sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht Bestandteil der Grundbetreuung?
- Welche Rolle spielen der Betriebsrat, Personalrat oder andere betriebliche Interessenvertretungen?
- Wie oft muss der Betrieb das Einsatzzeitenkonzept überprüfen?
- Ist eine Abstimmung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Berechung der Einsatzzeiten erforderlich?
- Wie legt der Unternehmer den Umfang der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit fest?
- Muss ich als Unternehmer Verträge mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit anpassen?
- Wie bekommt der Unternehmer Planungssicherheit für Verträge mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Kann ein Betrieb auf mehrere Betreuungsgruppen aufgeteilt werden?
- Was muss ich als Unternehmer konkret tun, um einen vorschriftsgemäßen neuen Dienstleistungsvertrag zu vereinbaren?
- Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Verpflichtung, sich sicherheitstechnisch und betriebsärztlich beraten zu lassen?
- Wir haben in unserem Betrieb eine betriebliche Gesundheitsförderung, in der Gesundheitswissenschaftler und Trainer eingesetzt sind. Welche Aufgaben kommen hierbei auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu?
- Ist es denkbar, dass kein betriebsspezifischer Betreuungsbedarf vorliegt?
- Welche Fristen gelten für die regelmäßige Überprüfung der betriebsspezifischen Betreuung?
- Muss der Unternehmer den kompletten Katalog für die betriebsspezifische Betreuung ausfüllen und bewerten?
- Können Wegezeiten als Einsatzzeiten angerechnet werden?
- Können die Anteile von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit an der Grundbetreuung über die Jahre hinweg schwanken?
- Warum wurde für die Grundbetreuung eine gemeinsame Einsatzzeit für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt?
- Was beinhaltet die Grundbetreuung?
- Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für ehrenamtlich tätige Versicherte – z.B. in Feuerwehren, Hilfeleistungsunternehmen?
- Wie sind Schüler, Studierende und Kita-Kinder bei der Anwendung der Vorschrift zu berücksichtigen?
- Gilt die Vorschrift auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb?
- Wie ist ein Betrieb gemäß DGUV Vorschrift 2 definiert?
- Die Wahl des alternativen Betreuungsmodells setzt voraus, dass der Unternehmer „aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist". Was bedeutet das?
- Teilzeitbeschäftigte: Wie wird die Grundbetreuung für sie berechnet?